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Rechtsmittel
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte in Urteilsverfahren kann
Berufung eingelegt werden, wenn diese im Urteil
des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt oder wenn es
sich um einen Rechtsstreit über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Berufung
muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt
und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung begründet
werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der
Rechtsmittelbelehrung, die Bestandteil eines jeden
arbeitsgerichtlichen Urteils ist.
Beim Landesarbeitsgericht herrscht Vertretungszwang. Die Parteien müssen sich anwaltlich, gewerkschaftlich oder durch eine Arbeitgebervereinigung vertreten lassen. Im Rahmen der Berufung wird der Rechtsstreit im Grundsatz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht neu verhandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber neues Vorbringen unzulässig. Im Allgemeinen findet nur eine Verhandlung statt, die nach Eingang der Berufungsbegründung oder Berufungserwiderung anberaumt wird.
Gegen Urteile der
Landesarbeitsgerichte kann Revision eingelegt
werden, wenn diese im Urteil oder auf eine sog.
Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das Bundesarbeitsgericht
zugelassen wurde. Da die Zulassung der Revision nur unter
bestimmten Voraussetzungen erfolgt, ist das Landesarbeitsgericht in
den meisten Fällen die letzte Instanz.
Im Beschlussverfahren kann gegen die verfahrensbeendenden
Beschlüsse der
Arbeitsgerichte Beschwerde eingelegt werden.
Das Verfahren entspricht weitgehend dem
Berufungsverfahren. Gegen die Beschlüsse der
Landesarbeitsgerichte findet unter bestimmten Voraussetzungen das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.
Auch in den Nebenverfahren (z.B. Prozesskostenhilfeverfahren) können gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Beschlusses. Ein Vertretungszwang besteht hier nicht.
Weitere Informationen zur Revision und zur Rechtsbeschwerde enthält die Homepage des Bundesarbeitsgerichts.